Verfahren in der 44. Kalenderwoche 2025

Terminübersicht der vor dem Amtsgericht Worms stattfindenden Verfahren der 44. Kalenderwoche (Stand 24.10.2025)

Termine vor dem Amtsgericht Worms in der 44. Kalenderwoche

 

Montag, 27.10.2025 (Strafrichter)

09:00 Uhr – Trunkenheitsfahrt

10:00 Uhr – Fahren ohne Fahrerlaubnis

11:00 Uhr – Beleidigung

13:30 Uhr – Fahren ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung

 

Montag, 27.10.2025 (Strafrichter)

13:30 Uhr – Geldwäsche (Fortsetzung vom 13.10.2025)

 

Dienstag, den 28.10.2025 (Strafrichter)

11:30 Uhr – Betrug

13:30 Uhr – unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

14:00 Uhr – Betrug

 

Mittwoch, 29.10.2025 (Strafrichter)

09:00 Uhr – gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln 

 

Donnerstag, 30.10.2025 (Strafrichter)

14:30 Uhr – Diebstahl

 

Donnerstag, 30.10.2025 (Strafrichter)

09:30 Uhr – fahrlässige Körperverletzung

11:00 Uhr – Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz

11:45 Uhr – Diebstahl

 

Donnerstag, 30.10.2025 (Zivilrichter) Termin entfällt!

09:30 Uhr – 

Der Kläger verlangt die Rückzahlung überzahlter Stromkosten. Er schloss im Januar einen Stromlieferungsvertrag mit der Beklagten, einem regionalen Energieversorger, mit einer Preisgarantie von einem Jahr. Der zwischen den Parteien vereinbarte Tarif wurde von der Beklagten wie folgt beworben:

„Ökostrom aus der Heimat 

100 % Windenergie produziert in Rheinhessen 

Herzstrom Wind ist 100 % Windenergie, produziert in Ihrer direkten Nachbarschaft und exklusiv erhältlich im Umkreis von maximal 50 km. 

Mit Herzstrom Wind leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit: Sie unterstützen die Energiewende vor Ort und stärken unsere Region. Das bestätigt u.a. das renommierte Pestel-Institut Hannover.“

Erzeugt werde der Strom im Windpark Worms II.

Nach Ablauf der Preisgarantie Ende Januar 2023 nahm die Beklagte eine deutliche Preiserhöhung vor, die mit einer Vervielfachung der Beschaffungskosten auf dem deutschen Energiemarkt aufgrund des Krieges in der Ukraine begründet wurde.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Preiserhöhung bei der Beschaffung fossiler Energieträger aufgrund des Krieges in der Ukraine auf den mit ihm vereinbarten Windenergietarif nicht auswirken könne. 

Die Beklagte hat dargelegt, dass die Vermarktung des Tarifs als Windenergie nicht bedeute, dass der Kläger tatsächlich mit Strom aus dem Windpark Worms II versorgt werde. Vielmehr erwerbe sie vom Windparkbetreiber Regionalnachweise, die es ihr erlaubten, im Umfang der erworbenen Zertifikate Strom als regionalen Windstrom auszuweisen und anzubieten. Der Strom müsse von ihr aber an der Strombörse zu den dort festgesetzten Preisen eingekauft werden und werde daher auch nicht „vermischungsfrei“ an den Kunden geliefert.   

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