Verfahren in der 30. Kalenderwoche

Terminübersicht der vor dem Amtsgericht Worms stattfindenden Verfahren der 30. Kalenderwoche (Stand 20.07.2022)

Termine vor dem Amtsgericht Worms in der 30. Kalenderwoche

 

Montag, 25.07.2022 (Strafrichter)

09:00 Uhr – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

10:15 Uhr – Beleidigung, Körperverletzung

Dem 38 Jahre alten Angeklagten wird zur Last gelegt, am 25.10.2021 in Worms mit einem Kraftfahrzeug den Pfortenring befahren und den Geschädigten, der gerade vor ihm die Straße überquert habe, mit dem Wort „Arschloch“ tituliert und ihm dann zwei Faustschläge auf den Mund versetzt zu haben, so dass dieser auf die Straße gefallen sei. 

13:30 Uhr – versuchter Betrug

Der 23 Jahre alte Angeklagte soll am 07.12.2020 versucht haben, in einer Wormser Pfandleihe zwei vermeintliche Goldbarren von jeweils 10 Gramm beleihen zu lassen. Eine Prüfung durch die Mitarbeiterin habe jedoch ergeben, dass es sich um Fälschungen gehandelt habe. Tatsächlich habe es sich um eine Kupferlegierung gehandelt, die an der Oberfläche sehr dünn vergoldet und praktisch wertlos gewesen sei.

 

Montag, 25.07.2022 (Strafrichter)

09:30 Uhr – Sachbeschädigung, Bedrohung

13:30 Uhr – gemeinschaftlicher versuchter besonders schwerer Diebstahl

 

Mittwoch, 27.07.2022 (Strafrichter)

09:00 Uhr – unerlaubtes Glücksspiel in 2 Fällen

Dem 53 Jahre alten Angeklagten, der ein konzessioniertes Spielcasino in Worms betreibt, wird vorgeworfen, in den Jahren 2017 und 2018 illegal zwei weitere Spielautomaten in seinem Betrieb aufgestellt zu haben, mit denen er einen Gewinn von über 135.000,00 € erzielt habe.

14:00 Uhr – besonders schwerer Diebstahl

 

Donnerstag, 28.07.2022 (Strafrichter)

09:15 Uhr – Sachbeschädigung

11:00 Uhr – Beleidigung

13:30 Uhr – Nötigung in 2 Fällen, vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung

Dem 55 Jahre alten Angeklagten wird vorgeworfen, die Geschädigte am frühen Morgen des 28.09.2021 auf der B 9 aus Ludwigshafen in Fahrtrichtung Worms und sodann noch einmal auf dem Zubringer in Richtung Bürstadt ausgebremst zu haben. Im zweiten Fall habe die Geschädigte einen Auffahrunfall nicht vermeiden können, wobei am Fahrzeug der Geschädigten geringer Sachschaden entstanden sei.

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