Amtsgericht Worms
Adresse und Kontakt
Anschrift:
Hardtgasse 6, 67547 Worms
Postfach 1162, 67545 Worms
Telefon: 06241/905-0
Telefax: 06241/905-450
E-Mail: agwo(at)ko.jm.rlp.de
Behördenleiter:
Rüdiger Orf, Direktor des Amtsgerichts
Vertreterin:
Iris Blankenhorn, Richterin am Amtsgericht
Medienreferent:
Rüdiger Orf, Direktor des Amtsgerichts
Geschäftsleiter:
Wolfgang Groß, Justizamtsrat
Sprechzeiten:
Montag - Freitag: 09.00–12.00 Uhr
und nachmittags nach persönlicher Vereinbarung mit dem/der jeweiligen Sachbearbeiter/in
Beratungshilfesprechstunde findet ausschließlich donnerstags 09.00-12.00 Uhr statt.
Sprechzeiten des Nachlassgerichts: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 09:00-12:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit des Nachlassgerichts: Montag, Dienstag und Donnerstag von 09:00-12:00 und 13:30-15:30 Uhr, Freitag von 09:00-12:00 Uhr
Mittwochs ist das Nachlassgericht ganztägig geschlossen
Aus gegebenem Anlass wird um Beachtung unten stehender Einschränkungen sowie des Merkblatts für Besucher gebeten.
In Verwaltungssachen kann elektronisch über das "Nutzerkonto Rheinland-Pfalz" kommuniziert werden.
Beachten Sie, dass dieser Zugang nicht für gerichtliche Verfahren genutzt werden kann!
Aktuelle Hinweise zum Coronavirus:
Das Amtsgericht Worms ist bestrebt, den Dienstbetrieb trotz der Verbreitung des Coronavirus aufrechtzuerhalten.
Sie sollten das Amtsgericht Worms nur in zwingend notwendigen Fällen – zum Beispiel bei einer Ladung zu einem Termin – betreten und Ihren Aufenthalt in zeitlicher Hinsicht auf das zwingend erforderliche Maß begrenzen. In allen anderen Fällen nutzen Sie bitte den schriftlichen bzw. in dringenden Fällen den telefonischen Kommunikationsweg.
Auf diese Weise tragen Sie dazu bei, Ansteckungsrisiken weitestgehend zu vermeiden. Damit schützen Sie sich selbst, andere Besucherinnen und Besucher sowie die Mitarbeitenden der Dienststelle.
Bitte beachten Sie Folgendes:
- Wenn Sie sich in Absonderung bzw. Quarantäne begeben müssen, dürfen Sie das Amtsgericht Worms nicht betreten!
- Sollten Sie in den vorgenannten Fällen – zum Beispiel als Partei, Zeuge oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt – zu einem Termin bei dem Land- oder Amtsgericht Worms geladen sein, informieren Sie uns zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unverzüglich. Machen Sie dies bitte grundsätzlich schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens und nur in dringenden Fällen telefonisch. Nutzen Sie zur telefonischen Kontaktaufnahme bitte die Durchwahl auf dem letzten Schreiben, das Sie von uns erhalten haben.
Sollteein persönlicher Besuch des Amtsgerichts Worms unabweisbar sein oder sollten Sie zu einemTermin geladen sein, bitten wir Sie, die folgenden dringenden Empfehlungen zu beachten:
1. Tragen Sie bei Ihrem Aufenthalt im Gebäude eine FFP2-Gesichtsmaske oder eine Maske des vergleichbaren Standards KN95.
Im Sitzungssaal ist den Anweisungen der oder des Vorsitzenden zum Tragen oder Abnehmen der FFP2-Maske Folge zu leisten.
2. Beachten Sie die allgemeinen Hygieneregeln und desinfizieren Sie beim Betreten des Gebäudes an dem im Eingangsbereich stehenden Spender Ihre Hände. Nutzen Sie auch die weiteren im Haus gegebenen Desinfektionsmöglichkeiten.
Waschen Sie sich stets regelmäßig und gründlich die Hände mit Wasser und Seife, insbesondere dann, wenn Sie doch einmal die Nase putzen, niesen oder husten müssen. Krankheitserreger können dadurch nahezu vollständig entfernt werden.
Wenden Sie sich – sollte dies doch einmal vorkommen – beim Niesen oder Husten von anderen Personen ab. Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch. Verwenden Sie dieses nur einmal und entsorgen Sie es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel. Halten Sie, ist kein Taschentuch griffbereit, beim Husten oder Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase.
Einfache Hygieneregeln und Hinweise zum Händewaschen finden Sie auch unter:
https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/
3. Halten Sie, wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen ein und halten Sie sich beim Durchqueren der Flure und Begehen der Treppenhäuser möglichst weit rechts.
Wenn situationsbedingt ein Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen nicht eingehalten wird, wie beispielsweise in Vorführsituationen sowie in besonders beengten Gebäudebereichen (z.B. Toilettenräume oder Personenaufzüge), sind Verfahrensbeteiligte sowie Besucherinnen und Besucher weiterhin verpflichtet, eine FFP2-Maske oder eine Maske des vergleichbaren Standards KN95 zu tragen.
Auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Hausrechts ist durch den Direktor des Amtsgerichts als Schutzmaßnahme zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs sowie zur Vermeidung von möglichen Ansteckungen mit dem Corona-Virus im Gerichtsgebäude angesichts der aktuellen Pandemielage für das Gebäude des Amtsgerichts Worms, Hardtgasse 6, 67547 Worms Folgendes angeordnet:
3G-Regelung
I.
Für alle Besucherinnen und Besucher sowie die Verfahrensbeteiligten (einschließlich der Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher) ist ein Betreten des Gebäudes nur nach Vorzeigen eines 3G-Nachweises gestattet.
Dies bedeutet, dass ein Nachweis über
- Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Corona-Virus gemäß § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- die Genesung von einer derartigen Infektion (positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt) oder
- einen negativen Antigentest gemäß § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung, der maximal 24 Stunden alt sein darf, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf
gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier vorgelegt werden muss.
Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
Diese Zutrittsbeschränkung gilt nicht für Kinder bis 3 Monate nach Vollendung ihres 12. Lebensjahres.
II.
Falls Verfahrensbeteiligte keinen 3G-Nachweis vorlegen können, ist der zuständige Richter / die zuständige Richterin der Verhandlung, welche die Verfahrensbeteiligten aufsuchen wollen, durch die Bediensteten an der Pforte zu informieren. Der Richter / die Richterin kann dann im Einzelfall über die sitzungspolizeilichen Befugnisse hinaus aufgrund eigener Abwägung den Zutritt zum Gebäude ausnahmsweise gestatten.
Zu einer derartigen Gestattung sind auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigt, die im Justizgebäude Anhörungen oder sonstige Termine durchführen, namentlich Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
Antragsteller, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können und nicht persönlich anwesend sein müssen, werden auf die schriftliche Antragstellung verweisen. Hiervon ausgenommen sind Personen, die einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen möchten. Ihnen ist der Einlass zu gewähren. Der für die Rechtsantragstelle zuständige Rechtspfleger / die zuständige Rechtspflegerin ist über den Impfstatus des Antragstellers durch die Pforte zu informieren, damit die Antragstellung per Videoübertragung erfolgen kann. Der Aufenthalt ist in diesem Fall lediglich im Saal 18 gestattet. Das Gerichtsgebäude ist nach Beendigung der Antragstellung unmittelbar wieder zu verlassen.
FFP2-Maskenpflicht
In den Räumlichkeiten des Amtsgerichts Worms ist das Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar, z.B. KN95) für Besucherinnen und Besucher, Verfahrensbeteiligte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angeordnet.
Für Letztere entfällt die FFP2-Maskenpflicht im eigenen Dienstzimmer.
Aus Gründen des Infektionsschutzes wird dringend darum gebeten, Beratungshilfeanträge auf schriftlichem Wege einzureichen.
In dringenden Fällen finden Termine zur Beantragung von Beratungshilfe sowie generell Termine beim Nachlassgericht ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung statt.
Das Antragsformular für Beratungshilfe nebst Merkblatt finden Sie hier.
Terminvereinbarung in Nachlasssachen ist unter den folgenden Nummern möglich:
06241/905 – Durchwahl
vormittags - 125
nachmittags - 105
Für Terminvereinbarungen zur mündlichen Antragstellung in Beratungshilfesachen wenden Sie sich bitte an die allgemeine telefonische Erreichbarkeit des Amtsgerichts unter der Nummer 06241-905-0.
Sie werden mit dem/r zuständigen Sachbearbeiter/in verbunden.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass zum Termin das Antragsformular vollständig ausgefüllt nebst Belegen mitzubringen ist.
Die Rechtsantragstelle nimmt Anträge und Erklärungen zu Protokoll, die Sie an das Gericht richten wollen, z.B. Klagen und einstweilige Verfügungen. Ausgenommen sind Anträge, für die Anwaltszwang besteht (z. B. Ehescheidungen, Unterhaltssachen). Eine Rechtsberatung erfolgt nicht.
Die Aufnahme der Anträge ist zu den Sprechzeiten des Amtsgerichts Worms möglich.
Bitte bringen Sie folgendes mit:
- Ihren Personalausweis,
- die Postanschriften aller beteiligten Personen,
- Beweismittel und Dokumentationen über den Sachverhalt.
- falls Sie nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, eine Person Ihres Vertrauens als Dolmetscher
Bitte beachten Sie: Für Anträge an die Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichte wenden Sie sich bitte an die dortigen Rechtsantragstellen. Dies betrifft vor allem Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber und Behörden.
Weiterführende Hinweise hinsichtlich des Stellens von Anträgen generell und hinsichtlich konkreter Anträge finden Sie bei den "Häufig gestellten Fragen".
Was leistet die Rechtsantragstelle nicht?
Die Rechtsantragstelle erteilt keine Rechtsberatung. Die Rechtsberatung ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Sollten Sie eine Rechtsberatung wünschen, wenden Sie sich daher an einen Rechtsanwalt. Falls Sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, kann Ihnen für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe gewährt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie im Flyer "Rechtsantragstelle und Beratungshilfe beim Amtsgericht".
Informationen, Broschüren etc. zu Gewalt in engen sozialen Beziehungen
In order to facilitate the application process for the non-German-speaking public seeking legal advice and assistance, the following link contains a leaflet on Beratungshilfe.
Its purpose is to outline the requirements and provide assistance in filling out the required legal form.
The application form itself can be found here.
Erklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie nach § 55 Bundesdatenschutzgesetz und nach § 43 Landesdatenschutzgesetz
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden. Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz beachtet werden. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie § 55 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 43 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) über die Datenverarbeitung und Ihre diesbezüglichen Rechte.
Das BDSG findet Anwendung im Bereich der Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Vorrangig im Verhältnis zu diesen allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jedoch fachgesetzliche Regelungen, namentlich die speziellen Verfahrensvorschriften im 8. Buch der Strafprozessordnung (StPO) (§ 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Verantwortliche im Sinne der DSGVO:
- Direktor des Amtsgerichts: Rüdiger Orf
- Stellvertretende Direktorin des Amtsgerichts: Richterin am Amtsgericht Iris Blankenhorn
- Amtsgericht Worms, Hardtgasse 6, 67547 Worms
- Telefon 06241 905 - 0
- Telefax 06241 905 - 316
- E-Mail: agwo-poststelle(at)ko.jm.rlp.de
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
- Justizamtsrat Wolfgang Groß
- Amtsgericht Worms, Hardtgasse 6, 67547 Worms
- Telefon 06241 905 - 0
- Telefax 06241 905 - 316
- E-Mail: agwo-poststelle(at)ko.jm.rlp.de
Bei der Technik haben wir Hilfe. Die Datenverarbeitung in gerichtlichen Verfahren wird technisch vom Landesbetrieb für Daten und Information (LDI) als Dienstleister betrieben. Die dortige Verarbeitung von Nutzungsdaten erfolgt in unserem Auftrag und nach unseren Vorgaben entsprechend Art. 28 DSGVO.
Für die Verarbeitung Ihrer Daten beim Besuch unserer Homepage wird auf die Datenschutzerklärung des Justizministeriums verwiesen, die Sie über die Fußzeile der Startseite erreichen können.
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage:
Die Datenverarbeitung ist zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben der Gerichte bzw. der Verwaltungsaufgaben der Gerichte, die im öffentlichen Interesse liegen und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO, §§ 2 Abs. 2, 3, 26 Abs. 1 LDSG, §§ 49, 45 BDSG). Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), die Prozessordnungen (Zivilprozessordnung (ZPO), Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Strafprozessordnung, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)), besondere Verfahrensordnungen (Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), Insolvenzordnung (InsO), Grundbuchordnung (GBO), Personenstandsgesetz (PStG)) einschließlich der Einführungsgesetze und Ausführungsbestimmungen zu diesen Regelungen, die Richter- und Beamtengesetze, das Rechtspflegergesetz sowie die Datenschutzgesetze.
Datenkategorien und Datenherkunft:
Die Gerichte verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten:
Stammdaten,
Kommunikationsdaten,
Vertragsdaten,
Forderungsdaten und
Zahlungsinformationen.
Die Daten aus den genannten Datenkategorien wurden nach den gesetzlichen Regelungen des Verfahrensrechts von den Verfahrensbeteiligten, Behörden und Gerichten übermittelt.
Empfänger:
Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist:
- Beteiligte des jeweiligen Verfahrens,
- Gerichte,
- Gerichtsvollzieher,
- Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach den Prozessordnungen sowie
- unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 299 Abs. 2 ZPO) Dritte, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Im Rahmen von Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen und Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist:
- Beteiligte des jeweiligen Verfahrens,
- Gerichte,
- Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach Prozessordnungen,
- unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 13 FamFG) Dritte, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen,
- Justizverwaltungsbehörden anderer Bundesländer,
- Bundes- und Landesbehörden (z.B. Auswärtiges Amt, Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland)
Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer:
Gemäß § 1 des „Gesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens“ (Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JAktAG) dürfen Akten der Gerichte, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Das Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustG RP) vom 29. April 2008 enthält eine entsprechende Regelung für Akten der Justizverwaltung. Die Einzelheiten der Aufbewahrung richten sich nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustGAusfV) vom 13. August 2008.
Ihre Rechte
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 13 bis 22 DS-GVO i.V.m. §§ 43 bis 46 LDSG bzw. den §§ 55 bis 58 BDSG zu:
- Information;
- Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling;
- Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
- Löschung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Datenübertragbarkeit und
- Widerspruch.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich nach Art. 77 DS-GVO bzw. § 48 LDSG bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Rheinland-Pfalz ist dies:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Rheinland-Pfalz
Postfach 30 40
55020 Mainz
Dieser ist allerdings nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.
Datenschutzerklärung zur Website:
Die Datenschutzerklärung zu unserer Website finden Sie hier.
Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetz haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen, soweit diese Angelegenheiten der Justizverwaltung betreffen. Ein Anspruch auf Auskunft zu einzelnen Rechtsstreitigkeiten oder sonstigen Rechtsangelegenheiten besteht nicht.
Wichtiger Hinweis
Bei dem Amtsgericht Worms ist es möglich, in allen Verfahrensarten auf elektronischem Wege Klagen einzureichen, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Prozesserklärungen abzugeben (bitte beachten Sie, dass in verschiedenen Verfahren Anwaltszwang herrscht). Informationen, wie Sie Schriftstücke elektronisch zulässig einreichen können, finden Sie hier.