Amtsgericht Worms
Adresse und Kontakt
Anschrift:
Hardtgasse 6, 67547 Worms
Postfach 1162, 67545 Worms
Telefon: 06241/905-0
Telefax: 06241/905-450
E-Mail: agwo(at)ko.jm.rlp.de
Behördenleiter:
Rüdiger Orf, Direktor des Amtsgerichts
Vertreterin:
Iris Blankenhorn, Richterin am Amtsgericht
Medienreferent:
Rüdiger Orf, Direktor des Amtsgerichts
Geschäftsleiterin:
Jutta Hauptstock
Sprechzeiten:
Montag - Freitag: 09.00–12.00 Uhr
und nachmittags nach persönlicher Vereinbarung mit dem/der jeweiligen Sachbearbeiter/in
Beratungshilfesprechstunde findet ausschließlich donnerstags 09.00-12.00 Uhr statt.
Sprechzeiten des Nachlassgerichts: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 09:00-12:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit des Nachlassgerichts: Montag, Dienstag und Donnerstag von 09:00-12:00 und 13:30-15:30 Uhr, Freitag von 09:00-12:00 Uhr
Mittwochs ist das Nachlassgericht ganztägig geschlossen
In Verwaltungssachen kann elektronisch über das "Nutzerkonto Rheinland-Pfalz" kommuniziert werden.
Beachten Sie, dass dieser Zugang nicht für gerichtliche Verfahren genutzt werden kann!
Positiv getestete Personen haben im Gerichtsgebäude eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske), eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen.
Vorschulkinder sind hiervon ausgenommen.
Sofern Sie positiv getestet sind und Ihnen das Maskentragen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, dürfen Sie das Amtsgericht Worms nicht betreten.
Sollten Sie im vorgenannten Fall – zum Beispiel als Partei, Zeuge oder Rechtsanwalt – zu einem Termin bei dem Amtsgericht Worms geladen sein, informieren Sie uns zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unverzüglich. Machen Sie dies bitte grundsätzlich schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens und nur in dringenden Fällen telefonisch. Nutzen Sie zur telefonischen Kontaktaufnahme bitte die Durchwahl auf dem letzten Schreiben, das Sie von uns erhalten haben.
Bei einem persönlichen Besuch des Amtsgerichts Worms wird das Mitführen einer eigenen medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske), einer FFP2-Maske oder einer Maske eines vergleichbaren Standards mit Blick auf die Möglichkeit der sitzungspolizeilichen Anordnung einer Maskenpflicht im Sitzungssaal durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden empfohlen.
Aus Gründen des Infektionsschutzes wird dringend darum gebeten, Beratungshilfeanträge auf schriftlichem Wege einzureichen.
In dringenden Fällen finden Termine zur Beantragung von Beratungshilfe sowie generell Termine beim Nachlassgericht ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung statt.
Das Antragsformular für Beratungshilfe nebst Merkblatt finden Sie hier.
Terminvereinbarung in Nachlasssachen ist unter den folgenden Nummern möglich:
06241/905 – Durchwahl
vormittags - 125
nachmittags - 105
Für Terminvereinbarungen zur mündlichen Antragstellung in Beratungshilfesachen wenden Sie sich bitte an die allgemeine telefonische Erreichbarkeit des Amtsgerichts unter der Nummer 06241-905-0.
Sie werden mit dem/r zuständigen Sachbearbeiter/in verbunden.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass zum Termin das Antragsformular vollständig ausgefüllt nebst Belegen mitzubringen ist.
Die Rechtsantragstelle nimmt Anträge und Erklärungen zu Protokoll, die Sie an das Gericht richten wollen, z.B. Klagen und einstweilige Verfügungen. Ausgenommen sind Anträge, für die Anwaltszwang besteht (z. B. Ehescheidungen, Unterhaltssachen). Eine Rechtsberatung erfolgt nicht.
Die Aufnahme der Anträge ist zu den Sprechzeiten des Amtsgerichts Worms möglich.
Bitte bringen Sie folgendes mit:
- Ihren Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument
- die Postanschriften aller beteiligten Personen,
- Beweismittel und Dokumentationen über den Sachverhalt.
- falls Sie nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, eine Person Ihres Vertrauens als Dolmetscher
Bitte beachten Sie: Für Anträge an die Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichte wenden Sie sich bitte an die dortigen Rechtsantragstellen. Dies betrifft vor allem Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber und Behörden.
Weiterführende Hinweise hinsichtlich des Stellens von Anträgen generell und hinsichtlich konkreter Anträge finden Sie bei den "Häufig gestellten Fragen".
Was leistet die Rechtsantragstelle nicht?
Die Rechtsantragstelle erteilt keine Rechtsberatung. Die Rechtsberatung ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Sollten Sie eine Rechtsberatung wünschen, wenden Sie sich daher an einen Rechtsanwalt. Falls Sie nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, kann Ihnen für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe gewährt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie im Flyer "Rechtsantragstelle und Beratungshilfe beim Amtsgericht".
Informationen, Broschüren etc. zu Gewalt in engen sozialen Beziehungen
Als Dienstleistung des Landesministeriums der Justiz finden Sie hier Informationsmaterial rund um Sachgebiete der rheinland-pfälzischen Justiz .
Die Themenbereiche umfassen unter anderem
Betreuungsrecht, Nachbarrecht, Vereine, Erbrecht
In order to facilitate the application process for the non-German-speaking public seeking legal advice and assistance, the following link contains a leaflet on Beratungshilfe.
Its purpose is to outline the requirements and provide assistance in filling out the required legal form.
The application form itself can be found here.
Erklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie nach § 55 Bundesdatenschutzgesetz und nach § 43 Landesdatenschutzgesetz
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden. Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz beachtet werden. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie § 55 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 43 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) über die Datenverarbeitung und Ihre diesbezüglichen Rechte.
Das BDSG findet Anwendung im Bereich der Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Vorrangig im Verhältnis zu diesen allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jedoch fachgesetzliche Regelungen, namentlich die speziellen Verfahrensvorschriften im 8. Buch der Strafprozessordnung (StPO) (§ 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Verantwortliche im Sinne der DSGVO:
- Direktor des Amtsgerichts: Rüdiger Orf
- Stellvertretende Direktorin des Amtsgerichts: Richterin am Amtsgericht Iris Blankenhorn
- Amtsgericht Worms, Hardtgasse 6, 67547 Worms
- Telefon 06241 905 - 0
- Telefax 06241 905 - 316
- E-Mail: agwo-poststelle(at)ko.jm.rlp.de
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
- Direktor des Amtsgerichts Rüdiger Orf
- Amtsgericht Worms, Hardtgasse 6, 67547 Worms
- Telefon 06241 905 - 0
- Telefax 06241 905 - 316
- E-Mail: agwo-poststelle(at)ko.jm.rlp.de
Bei der Technik haben wir Hilfe. Die Datenverarbeitung in gerichtlichen Verfahren wird technisch vom Landesbetrieb für Daten und Information (LDI) als Dienstleister betrieben. Die dortige Verarbeitung von Nutzungsdaten erfolgt in unserem Auftrag und nach unseren Vorgaben entsprechend Art. 28 DSGVO.
Für die Verarbeitung Ihrer Daten beim Besuch unserer Homepage wird auf die Datenschutzerklärung des Justizministeriums verwiesen, die Sie über die Fußzeile der Startseite erreichen können.
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage:
Die Datenverarbeitung ist zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben der Gerichte bzw. der Verwaltungsaufgaben der Gerichte, die im öffentlichen Interesse liegen und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO, §§ 2 Abs. 2, 3, 26 Abs. 1 LDSG, §§ 49, 45 BDSG). Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), die Prozessordnungen (Zivilprozessordnung (ZPO), Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Strafprozessordnung, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)), besondere Verfahrensordnungen (Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), Insolvenzordnung (InsO), Grundbuchordnung (GBO), Personenstandsgesetz (PStG)) einschließlich der Einführungsgesetze und Ausführungsbestimmungen zu diesen Regelungen, die Richter- und Beamtengesetze, das Rechtspflegergesetz sowie die Datenschutzgesetze.
Datenkategorien und Datenherkunft:
Die Gerichte verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten:
Stammdaten,
Kommunikationsdaten,
Vertragsdaten,
Forderungsdaten und
Zahlungsinformationen.
Die Daten aus den genannten Datenkategorien wurden nach den gesetzlichen Regelungen des Verfahrensrechts von den Verfahrensbeteiligten, Behörden und Gerichten übermittelt.
Empfänger:
Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist:
- Beteiligte des jeweiligen Verfahrens,
- Gerichte,
- Gerichtsvollzieher,
- Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach den Prozessordnungen sowie
- unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 299 Abs. 2 ZPO) Dritte, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Im Rahmen von Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen und Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist:
- Beteiligte des jeweiligen Verfahrens,
- Gerichte,
- Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach Prozessordnungen,
- unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 13 FamFG) Dritte, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen,
- Justizverwaltungsbehörden anderer Bundesländer,
- Bundes- und Landesbehörden (z.B. Auswärtiges Amt, Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland)
Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer:
Gemäß § 1 des „Gesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens“ (Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JAktAG) dürfen Akten der Gerichte, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Das Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustG RP) vom 29. April 2008 enthält eine entsprechende Regelung für Akten der Justizverwaltung. Die Einzelheiten der Aufbewahrung richten sich nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (SchriftAufJustGAusfV) vom 13. August 2008.
Ihre Rechte
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 13 bis 22 DS-GVO i.V.m. §§ 43 bis 46 LDSG bzw. den §§ 55 bis 58 BDSG zu:
- Information;
- Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling;
- Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
- Löschung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Datenübertragbarkeit und
- Widerspruch.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich nach Art. 77 DS-GVO bzw. § 48 LDSG bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Rheinland-Pfalz ist dies:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Rheinland-Pfalz
Postfach 30 40
55020 Mainz
Dieser ist allerdings nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.
Datenschutzerklärung zur Website:
Die Datenschutzerklärung zu unserer Website finden Sie hier.
DATENSCHUTZERKLÄRUNG FÜR DEN GERICHTSVOLLZIEHERDIENST
Erklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung, § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden. Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns als auch von externen Dienstleistern beachtet werden. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) über die Datenverarbeitung und Ihre diesbezüglichen Rechte.
Die DS-GVO in Verbindung mit dem LDSG Rheinland-Pfalz erfasst die übrige Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts und die Justizverwaltung.
Identität des Verantwortlichen
Ihre personenbezogenen Daten werden durch die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Worms verarbeitet.
Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6
67547 Worms
Telefon: 06241-905-0, Telefax: 06241-905-316 E-Mail: agwo-poststelle@ko.jm.rlp.de
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Direktor des Amtsgerichts Rüdiger Orf
Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6
67547 Worms
Telefon: 06241-905-0, Telefax: 06241-905-316 E-Mail: agwo-poststelle@ko.jm.rlp.de
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage
Die Datenverarbeitung ist zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben bzw. der Verwaltungsaufgaben der Gerichte, die im öffentlichen Interesse liegen und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO, §§ 2 Abs. 2, 3, 26 Abs. 1 LDSG). Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind das Gerichtsverfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, die Prozessordnungen (Zivilprozessordnung und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), besondere Verfahrensordnungen (Zwangsversteigerungsgesetz, Insolvenzordnung, Grundbuchordnung, Personenstandsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz) einschließlich der Einführungsgesetze und Ausführungsbestimmungen zu diesen Regelungen, die Beamtengesetze, die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, die Gerichtsvollzieherordnung und die Datenschutzgesetze.
Datenkategorien und Datenherkunft
Die Gerichte verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten, Kommunikationsdaten, Daten der Verfahrensbeteiligten zum Streitgegenstand bzw. Verwaltungsvorgang, Vertragsdaten (einschließlich Forderungsdaten und ggf. Zahlungsinformationen). Die Daten aus den genannten Datenkategorien werden nach den gesetzlichen Regelungen des Verfahrens- bzw. Verwaltungsrechts von den Verfahrensbeteiligten und Behörden übermittelt bzw. selbst erhoben.
Empfänger
Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist: Beteiligte des jeweiligen Verfahrens, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach den Prozessordnungen, unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung) Dritten, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, berufsständische Interessenvertretungen, Behörden. Im Rahmen von Verwaltungsverfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist: Behörden, Staatsanwaltschaften, berufsständische Interessenvertretungen.
Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer
Personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Verfahrens erhoben wurden, werden in die Verfahrensakten aufgenommen. Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 43 Gerichtsvollzieherordnung (GVO). Danach sind Sonder- und Sammelakten von dem Gerichtsvollzieher fünf Jahre nach Erledigung des letzten in ihnen enthaltenen Vorgangs zu vernichten.
Ihre Rechte
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 13 bis 22 DSGVO i. V. m. §§ 43 bis 46 LDSG zu:
- Information;
- Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling;
- Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
- Löschung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Datenübertragbarkeit und
- Widerspruch.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich nach Art. 77 DS-GVO bzw. § 48 LDSG bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Rheinland-Pfalz ist dies der
Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Postfach 30 40, 55020 Mainz.
Dieser ist allerdings nicht für die Aufsicht über die von Gerichten oder Staatsanwaltschaften im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.
Datenschutzerklärung zur Website:
Die Datenschutzerklärung zu unserer Website finden Sie hier.
Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetz haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen, soweit diese Angelegenheiten der Justizverwaltung betreffen. Ein Anspruch auf Auskunft zu einzelnen Rechtsstreitigkeiten oder sonstigen Rechtsangelegenheiten besteht nicht.
Wichtiger Hinweis
Bei dem Amtsgericht Worms ist es möglich, in allen Verfahrensarten auf elektronischem Wege Klagen einzureichen, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Prozesserklärungen abzugeben (bitte beachten Sie, dass in verschiedenen Verfahren Anwaltszwang herrscht). Informationen, wie Sie Schriftstücke elektronisch zulässig einreichen können, finden Sie hier.