Nachlassgericht
Das Nachlassgericht
- eröffnet Testamente/Erbverträge (über die Gültigkeit eines Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens entschieden!)
- nimmt Erbausschlagungen entgegen
- erteilt (nur auf Antrag!) einen Erbschein
- sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen.
Das Nachlassgericht regelt nicht
- die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z.B. Beerdigung)
- die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z.B. Auflösen von Bankkonten, Einfordern von Versicherungsleistungen usw.)
- die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben
- etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten.
Erbausschlagung
Die Ausschlagung muss durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erfolgen, und zwar
- entweder in öffentlich beglaubigter Form, d.h. sie muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein. In Rheinland-Pfalz sind auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadt- und Kreisverwaltungen zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt.
- oder zu Protokoll des hiesigen Nachlassgerichts oder des für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gerichts.
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
Testamente
Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament d. Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet.
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.
Erbschein
Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?) und die Größe des Erbteils, welcher nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch mindestens einen der Erben persönlich vor dem Nachlassgericht oder einem Notar erteilt wird.
Für den Erbschein fallen Kosten an.
Öffnungszeiten des Nachlassgerichts
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 09:00-12:00 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit des Nachlassgerichts: Montag, Dienstag und Donnerstag von 09:00-12:00 und 13:30-15:30 Uhr, Freitag von 09:00-12:00 Uhr
Mittwochs ist das Nachlassgericht geschlossen.
Nützliche Formulare:
Vordruck für eine Erbausschlagung
Vordruck für eine Erbausschlagung als gesetzlicher Vertreter
Merkblatt zur Testamentsverwahrung
Merkblatt zum Erbscheinsantrag