Die Beratungshilfesprechstunde beim Amtsgericht Worms findet donnerstags statt.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen, Zugang zu Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu erhalten. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erteilt das Gericht einen Berechtigungsschein, mit dem Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden können. Sie können sich auch direkt an einen Rechtsanwalt wenden mit der Bitte, dass er für Sie den Antrag auf Beratungshilfe bei Gericht stellt.
Das Antragsformular nebst Ausfüllhinweisen ist am Ende der Seite verlinkt.
Was ist vor der Antragstellung zu beachten?
- Befinden Sie sich bereits in einem gerichtlichen Verfahren? Dann stellen Sie bitte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe. Siehe dazu "Häufig gestellte Fragen".
- Besteht eine Rechtschutzversicherung, die für die Kosten aufkommt? Bitte klären Sie die Kostenübernahme mit der Versicherung ab. Ggf. wird keine Beratungshilfe benötigt.
- Besteht eine andere Möglichkeit der Hilfe? Diese ist vorrangig zur Beratungshilfe. Hilfe gewähren z.B. anwaltliche Beratungsstellen, Jugendämter, Mieter- und Vermieterschutzverbände, Schuldnerberatungsstellen, Verbraucherzentralen. Siehe dazu "Andere Hilfsmöglichkeiten".
- Beratungshilfe wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Sachen findet jedoch nur Beratung und keine Vertretung statt.
Was sind die Voraussetzungen?
Der Antrag auf Beratungshilfe ist bei Ihrem zuständigen (Wohnort-)Amtsgericht zu stellen. Alternativ dazu, dass Sie den Antrag selbst dort anbringen, können Sie sich an einen Anwalt Ihrer Wahl wenden mit der Bitte, Beratungshilfe für Sie zu beantragen. In dem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
Wollen Sie den Antrag selbst an das Amtsgericht richten, erkundigen Sie sich bitte hinsichtlich der Sprechzeiten und bringen Sie folgendes mit:
- Ihren Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument,
- Einkommens- und Vermögensnachweise (insbesondere Lohnbescheinigungen und Sozialhilfebescheide)
- sowie Belege über die Zahlung laufender Kosten (z.B. Miete, Verbindlichkeiten).
Das Amtsgericht prüft dann,
- ob Ihr Problem durch eine sofortige Auskunft geklärt werden kann,
- ob nicht andere Hilfsmöglichkeiten gegeben sind,
- ob sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so gestalten, dass Sie die erforderlichen Mittel für eine Rechtsberatung nicht aufbringen können
- und ob die Wahrnehmung von Rechten nicht mutwillig erscheint, d.h. Sie genügend Eigeninitiative zur Lösung des Problems ergriffen haben.
Die Erteilung des Berechtigungsscheins ist grundsätzlich kostenlos. Aber auch wenn die Staatskasse die Kosten trägt: der Rechtsanwalt, den Sie aufsuchen, kann von Ihnen eine Gebühr von derzeit 15 Euro verlangen. Weiterführende Informationen finden Sie im Flyer "Rechtsantragstelle und Beratungshilfe beim Amtsgericht".
Formulare:
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Beratungshilfe und Rechtsantragstelle"
Prozess- und Verfahrenskostenhilfeformular